- Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gemäß § 29 der Straßenverkehrsordnung. Ausgenommen von dieser Erlaubnis sind ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen (Bittgänge u. a.) sowie kleinere örtliche Veranstaltungen.
- Diese kirchlichen Veranstaltungen (Wallfahrten, Bittgänge u. a.) sollten 3 bis 4 Wochen vorher der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt werden; bei Wallfahrten mit einem Zeit- und Wegeplan und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl. Die Polizei wird der Pilgerleitung dann in ausreichendem Maße behilflich sein und auch die Verständigung der Polizeidienststellen entlang der Wallfahrtsstrecke übernehmen.
- Wallfahrergruppen müssen als geschlossener Verband deutlich erkennbar sein (geschlossen gehen; Tafel o. Ä. an der Spitze oder am Schluss; rechte Fahrbahnseite einhalten; möglichst in Dreierreihen gehen).
- Geschlossene Verbände haben weder Vorrecht noch Vorrang.
- Für geschlossene Verbände (z. B. Wallfahrergruppen) gelten die gleichen Verkehrsregeln, Anordnungen und Verkehrszeichen wie für Fahrzeuge, d. h. sie missen z. B. mit der Spitze des Zuges die Ampeln und Vorfahrtsschilder beachten.
- Wallfahrergruppen, Prozessionen und andere geschlossene Verbände dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, wenn sie als "geschlossen" erkennbar sind, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen werden.
- Soweit die Länge des Zuges es erfordert, müssen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei gelassen werden; in der Regel nach 200 m Zuglänge. Diese Lücken dienen dem Überholtwerden sowie für den Querverkehr. Der Abstand zum nächsten Block richtet sich nach der Verkehrslage.
- Wallfahrerzüge (Prozessionen) müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, beleuchtet sein. Nach vorne durch zwei weiße, nach hinten durch zwei rote Leuchten oder gelbes Blinklicht. Empfohlen wird auch eine seitliche Beleuchtung. Diese Leuchten sind jeweils vom vorderen und hinteren linken und rechten Flügelmann auf der dem Verkehr zugewandten Seite zu tragen. Auch dann, wenn ein Fahrzeug zum Schutz des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt.'
- Gliedert sich ein Wallfahrerzug in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen (Marschgruppen), dann ist jede auf diese Weise zu sichern.
- Eine eigene Beleuchtung ist nur entbehrlich, wenn der Verband auf der gesamten Strecke durch andere Lichtquellen deutlich und rechtzeitig sichtbar beleuchtet ist.
- Jede Wallfahrergruppe muss einen Aufsichtsführenden haben. Er ist für die Verkehrssicherheit und Beachtung der Verkehrsvorschriften (straf- und verkehrsrechtlich) verantwortlich. Er hat seine Hilfspersonen nach Zuverlässigkeit auszuwählen und zu überwachen.
- Begleitfahrzeuge haben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten und besitzen keinerlei Vorrechte. Um andere Verkehrsteilnehmer auf die von einem Wallfahrerzug ausgehenden möglichen Gefahren hinzuweisen, wird empfohlen, das Warnblinklicht einzuschalten.
- Kinder- und Jugendgruppen müssen als selbständige Pilgergruppen - soweit möglich - die Gehwege benutzen.
- Es ist darauf hinzuwirken, dass zu Fuß marschierende Verbände, die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand geführt werden.
- Zusätzliche Bitten an die Pilgerführer: Achten Sie darauf und wirken Sie auf die Wallfahrergruppe ein, dass diese geschlossen marschiert. Die Polizei kann nur den geschlossenen Verband absichern. Allein oder in kleineren Gruppen voraus- oder hinterhergehende Pilger sind erhöhten Verkehrsunfallgefahren ausgesetzt. Gehen sie möglichst nur bei Helligkeit und auf schwach frequentierten Straßen. Die Polizei ist Ihnen bei der Suche nach dem verkehrssichersten Weg behilflich. Bei großen Wallfahrergruppen sollten Sie mit Handzettel auf die Pilger einwirken.
- Versuchen Sie den Alkoholgenuss während der Wallfahrt einzuschränken.
- Sorgen Sie für eine ausreichende Zahl von Sanitätern oder Rettungsfahrzeugen.
- Begleitfahrzeuge sind auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
- Suchen Sie sich zum Aufstellen des Wallfahrerzuges genügend große Aufstellflächen aus. Für eine notwendige Sperrung des übrigen Verkehrs benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Besonderer Hinweis für die Wallfahrtsführer der Wallfahrten nach "Vierzehnheiligen ":
Setzen Sie sich mit der Polizei in Staffelstein - PHK Hagel, Tel.-Nr.: 09573/4038 - in Verbindung. Die Polizei von Staffelstein bringt Sie sicher durch das Stadtgebiet. Die Polizei von Staffelstein und die Verkehrspolizeiinspektion Coburg wünschen den Wallfahrten einen guten und unfallfreien Verlauf.
Walter Mackert, Erster Polizeihauptkommissar (01/2002)