1. Kirchliche Veranstaltungen, die über das ortsübliche Maß hinausgehen (z. B. Wallfahrten oder kirchliche Veranstaltungen ähnlicher Größenordnung) sind spätestens zwei Monate vor Beginn der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnen soll, mit einem beim Landratsamt erhältlichen Vordruck anzuzeigen. Dieser Vordruck gilt sowohl als Anzeige als auch als Antrag auf Erlass der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (z. B. Aufstellen von Haltverbotsschildern an den Sammelplätzen).
Die erstbetroffene Straßenverkehrsbehörde (= Ausgangsbehörde) verständigt alle am Weg der Wallfahrt liegenden oder von ihr betroffenen Straßenverkehrsbehörden; die die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen in eigener Zuständigkeit treffen. Zugleich wird die Polizei von der Veranstaltung informiert. Der Pilgerführer erhält eine Eingangsbestätigung über den gestellten Antrag/die Anzeige von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Erhält der Pilgerführer nach Ablauf von drei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Nachricht, gilt die kirchliche Veranstaltung als erlaubt. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für diese Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde bleibt dadurch unberührt.
Die Polizei wird der Pilgerleitung dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ausreichendem Maße behilflich sein und auch die Verständigung der Polizeidienststellen entlang der Wallfahrtsstrecke übernehmen. Die Absicherung soll auch durch die Feuerwehr in der jeweiligen Gemeinde oder das Technische Hilfswerk übernommen werden.
2. Wallfahrergruppen müssen als geschlossener Verband deutlich erkennbar sein (geschlossen gehen, Tafel oder sonstiger Hinweis an der Spitze und/oder am Schluss, rechte Fahrbahnseite benutzen, möglichst nur in Dreierreihen gehen)
3. Geschlossene Verbände haben weder Vorrecht noch Vorrang!!
4. Für geschlossene Verbände (z. B. auch Wallfahrergruppen) gelten die gleichen Verkehrsregeln, Anordnungen und Verkehrszeichen wie für Fahrzeuge. Das heißt, sie müssen z. B. mit der Spitze des Zuges die Ampeln und Vorfahrtsschilder beachten.
5. Wallfahrergruppen, Prozessionen und andere geschlossene Verbände dürfen zwar nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sie als „geschlossen“ erkennbar sind, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen werden. Auf diesem Vorrecht sollte aber nicht beharrt werden. Die Teilnehmer sind zu Beginn der Wallfahrt auf ihre eigene Verantwortung im Straßenverkehr hinzuweisen und zur Vorsicht zu mahnen.
6. Soweit es die Zuglänge erfordert, müssen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freigelassen werden; in der Regel nach 200 Meter Zuglänge. Die Lücken dienen dem Überholen sowie für den Querverkehr. Der Abstand zum nächsten Block richtet sich insbesondere nach der Verkehrslage.
7. Tagsüber sollten die Wallfahrer am Zuganfang und am Zugende reflektierende Warnwesten (z. B. reinorange RAL 2005 oder signalgelb nach EN 471) tragen, um für den nachfolgenden und den Gegenverkehr rechzeitig erkennbar zu sein. Wallfahrerzüge etc. müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, beleuchtet sein. Nach vorne hat dies durch zwei weiße, nach hinten durch zwei rote Leuchten oder gelbes Blinklicht zu geschehen. Empfohlen wird auch eine seitliche Beleuchtung.
Hinweise und Bitten an die Pilgerführer
1. Achten Sie darauf und wirken Sie auf die Wallfahrergruppe ein, dass sich diese geschlossen bewegt.
Die Polizei kann nur den geschlossenen Verband absichern. Allein oder in kleineren Gruppen voraus- oder hinterhergehende Pilger sind – vor allem bei Dunkelheit oder schlechter Sicht – erhöhten Verkehrsunfallgefahren ausgesetzt.
Gehen Sie möglichst nur bei Helligkeit und auf schwach frequentierten Straßen. Die Polizei ist Ihnen bei der Suche nach dem verkehrssichersten Weg behilflich.
Bei großen Wallfahrergruppen sollten Sie auch mit Handzetteln auf die Pilger einwirken.
2. Bitte machen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse mit der Straßenverkehrs-Ordnung vertraut
(z. B. § 27 StVO – Verhalten in Verbänden)!!
3. Bitte achten Sie darauf, dass die Verkehrstüchtigkeit der Teilnehmer jederzeit gewährleistet ist!
4. Sorgen Sie für eine ausreichende Anzahl von Sanitätern oder Rettungsfahrzeugen.
5. Begleitfahrzeuge sind auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
6. Sonstige Fahrzeuge (z. B. Abholer) sollen sich nicht im Bereich des Zuges aufhalten.
7. Suchen Sie sich zum Aufstellen des Wallfahrerzuges genügend große Aufstellflächen aus. Für eine notwendige Sperrung des übrigen Verkehrs benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde, die Sie mit Hilfe des kombinierten Anzeige-/Antragsvordrucks beantragen können.
8. Der Aufsichtsführende sollte während des gesamten Verlaufes erreichbar sein. Das Mitführen eines Mobiltelefons wird empfohlen. Die Rufnummer ist auf dem Anzeigevordruck gut lesbar anzugeben.
Merkblatt Pilgerführer, Stand 02-2003